Allgemeine Geschäftsbedingungen der INDU LIGHT Produktion & Vertrieb GmbH und der INDU LIGHT West Vertrieb GmbH

§ 1   Allgemeines – Geltungsbereich

(1)   Vorliegende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte der INDU LIGHT Produktion & Vertrieb GmbH, Willi-Brundert Str. 3, 06132 Halle/Saale und der INDU LIGHT West Vertrieb GmbH, Borkener Strasse 136, 48653 Coesfeld sowie deren unselbständigen Niederlassungen, im Folgenden „INDU LIGHT“ genannt, mit unseren Vertragspartnern, im Folgenden „Kunden“ genannt.

(2)   Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegen-stehende Bedingungen oder anderweitige Gegenbestätigungen des Kunden lehnen wir ausdrücklich ab. Sie gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Anderweitige Vereinbarungen haben nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns Gültigkeit. Aus unserem Stillschweigen ist in keinem Fall unsere Zustimmung abzuleiten.

 § 2   Vertragsschluss und Lieferung

(1)   Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor, eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind lediglich beispielhaft und unverbindlich.

(2)   Wir sind nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet, wobei Änderungen und Nebenabreden der schriftlichen Bestätigung durch uns bedürfen.

(3)   Gelangt ein Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat nicht oder nicht in vollem Umfang zur Ausführung, ist INDU LIGHT berechtigt, 25% des Auftragswerts als pauschalierten Schadensersatz vom Kunden zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Rückgabe von auftragsbezogen gefertigter oder auf Kundenwunsch konfektionierter Ware ist ausgeschlossen. Nimmt INDU LIGHT original verpackte und unbeschädigte Ware zurück, so sind wir berechtigt, 25% des Warenwertes für Verwaltungskosten und Arbeitsaufwand zu fordern und von der Rückerstattung abzuziehen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Kunde.

(4)   Soweit nicht anders ausgewiesen, erfolgt die Lieferung frachtfrei Empfangsstation ohne Abladen und ohne Montage. Lieferungen frei Lager des Kunden oder frei Baustelle erfolgen auf Gefahr des Kunden. Es wird vorausgesetzt, dass die Abladestelle mit LKW mit einem Gewicht von 38t befahrbar ist.

(5)   Erfüllungsort für den Versand ist bei frachtfreien Lieferungen oder kostenpflichtigem Versand die Verladestelle. Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit Verladebeginn im Werk, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir Montageleistungen schulden. Wird die Ware nicht ebenerdig abgesetzt, sondern auf Wunsch des Kunden an bzw. auf das Gebäude verbracht, übernimmt INDU LIGHT keine Haftung für eventuell daraus entstehende Schäden.

 § 3   Montagebedingungen

(1)   Wird von uns neben der Lieferung auch die Montage geschuldet, sind Vertragsbestandteil in dieser Reihenfolge zunächst unser Angebot sowie unsere Auftragsbestätigung, nachfolgend diese Montagebedingungen und nachfolgend die VOB Teil B in jeweils aktuellster Fassung.

(2)   Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass unsere Leistung zu erweitern oder zu ergänzen ist, verpflichtet sich der Kunde, uns entsprechend Nachtragsaufträge zu erteilen.

(3)   Technische Zeichnungen sind durch den Kunden freizugeben. Erst danach beginnen festgelegte Termine zu laufen. Festgelegte Termine wird INDU LIGHT nach Möglichkeit einhalten, übernimmt jedoch insoweit keine Verbindlichkeit. Der Kunde hat INDU LIGHT zwei Wochen vor Beginn der Montage über den Bautenstand zu informieren und den Montagebeginn abzustimmen. Die in diesem Zusammenhang festgelegten Termine sind für INDU LIGHT verbindlich. Durch wetterbedingte Verschiebungen oder Unterbrechungen geraten wir nicht in Verzug. Verschiebungen und Unterbrechungen des Kunden begründen für uns keine Verzugssituation. Die neuen Fertigstellungstermine hat der Kunde mit INDU LIGHT einvernehmlich abzustimmen. 

(4)   Schutzgerüste und Auffangnetze gem. Unfallverhütungsvorschriften sind uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die für sein Bauvorhaben erforderlichen bautechnischen und statischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage unserer Produkte nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind.   

(5)   Entstehen uns zusätzliche Aufwendungen dadurch, dass der Kunde unzutreffend mitteilt, dass alle bauseitigen Voraussetzungen für die Montage erfüllt sind und mit der Montage begonnen werden kann, hat der Kunde diesen Aufwand nach entsprechender Berechnung zu tragen.

(6)   Wir schulden ausschließlich den Einbau unserer Produkte; Dachanschlüsse sowie elektrische Anschlüsse werden von uns nicht übernommen und sind nicht durch uns geschuldet. Wir behalten uns vor, durch uns geschulte Subunternehmer mit der Montage zu beauftragen.

 § 4   Preise Zahlungsbedingungen

(1) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen um mehr als 15%, insbesondere aufgrund Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(2)   Bei reinen Warenlieferungen hat die Zahlung durch den Kunden innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Spätestens  30  Tage  nach  Erhalt der  Rechnung  kommt  der  Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.

(3)   Bei Werkleistungen ist der vereinbarte Preis in Höhe von 30% mit der Freigabe der technischen Zeichnung, in Höhe von weiteren 30% bei Anzeige der Lieferbereitschaft und in Höhe von weiteren 30% nach Fertigstellung der Dachverglasung zu bezahlen. Die restlichen 10% sind nach erfolgter Abnahme, nach Übersendung der Funktionsbescheinigung oder im Fall des Nichtabrufs nach weiteren 4 Wochen nach Anzeige unserer Lieferbereitschaft zu bezahlen. Abschlagsrechnungen sind fällig innerhalb von 21 Tagen netto, Schlussrechnungen innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum. Bei Inanspruchnahme der zweimonatigen Prüffrist für Schlussrechnungen hat die Zahlung rein netto zu erfolgen.

(4)   Diese Zahlungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage unseres Kreditversicherers oder der Stellung einer Bankbürgschaft. INDU LIGHT ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Zahlungsverpflichtungen bzw. beim Eintreten von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern (Aufhebung der Warenkreditversicherung, fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen), vom Vertrag wahlweise zurückzutreten oder ausstehende Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.

(5)   Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber  unseren Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

 § 5   Lieferzeiten

(1)   Verzug durch uns tritt auch für den Fall vereinbarter Lieferfristen nur dann ein, wenn der Kunde uns eine entsprechende angemessene Nachfrist gesetzt hat, die in der Regel 4 Wochen betragen soll. 

(2)   Die Liefer- und Montagefrist verlängert sich dann angemessen, wenn wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Montage durch höhere Gewalt gehindert sind. Dasselbe gilt auch bei Betriebsstörungen durch Maschinenausfall oder bei unverschuldeter Knappheit von Rohstoffen sowie bei Verzögerungen von Zulieferbetrieben. Für den Fall des Andauerns von höherer Gewalt für mehr als 2 Monate sind wir zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der noch zu erbringenden Vertragsleistungen berechtigt.

(3)   Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde hat hierauf Abschlagzahlungen nach Rechnungserteilung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

(4)   Wird für den Fall des Lieferverzugs eine Konventionalstrafe vereinbart, so gilt als Höchstsatz 0,2% der Nettoauftragssumme je Werktag, insgesamt maximal 5% der Nettoauftragssumme.

 § 6   Eigentumsvorbehalt

(1)   INDU LIGHT behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Nebenforderungen und Ersatzansprüche erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig für uns zu verwahren und auf unser Verlangen besonders zu lagern und zu kennzeichnen. INDU LIGHT kann bei Zahlungsverzug ohne Nachfrist das Vorbehaltseigentum heraus verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn INDU LIGHT dies ausdrücklich erklärt.

(2)   Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber INDU LIGHT ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, über das Vorbehaltseigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Verfügungen, die unser Eigentum beeinträchtigen können, ist er nicht befugt.

(3)   Der Kunde tritt bereits jetzt im Voraus alle sich aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums oder dessen Einbaus ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten zur Sicherung aller unserer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an INDU LIGHT ab. Die Abtretung beschränkt sich auf den anteiligen Betrag, der dem Rechnungsbetrag für das veräußerte oder eingebaute Vorbehaltseigentum entspricht. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Ansprüche selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen oder Abtretungen ist er nicht befugt. Bei Zahlungsverzug oder Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit ist der Kunde verpflichtet, INDU LIGHT alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, damit die Abtretung offen gelegt werden kann.

 § 7   Mängelansprüche des Kunden

(1)   Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Spezifikationen, Kennzeichnungen und Produktbeschreibungen von INDU LIGHT dargestellte Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Angaben zur Beschaffenheit der Waren dar. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur wirksam, wenn sie Inhalt, Dauer und Geltungsbereich der Garantie hinreichend bestimmt. Der Kunde ist eigenverantwortlich gehalten, die Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu prüfen.

(2)     Bei Mängeln ist das Recht des Kunden auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. INDU LIGHT kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen und trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind wir berechtigt, diese wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, kann der Kunde den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche nach Maßgabe von § 8 bleiben unberührt.

(3)     Ist der Kunde nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen worden, bleiben dessen Rückgriffsansprüche gegen uns unberührt.

(4)   Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware, schriftlich, unter Angabe der zur Prüfung des Mangels erforderlichen Einzelheiten zu rügen. INDU LIGHT ist Gelegenheit zu geben, das Objekt zu besichtigen und Funktionstüchtigkeit an Ort und Stelle zu prüfen. Die Mängelansprüche setzen voraus, dass Einbau und Montage entsprechend der Regeln der Technik und der Werksvorschriften durchgeführt wurden, bzw. im Falle von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen dass die Wartung nach den Herstellerrichtlinien durchgeführt wurde.

 § 8   Schadensersatz

(1)   Schadenersatzansprüche, einschließlich solcher außervertraglicher Art, sind bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von INDU LIGHT, ihren leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der Schaden aus der Verletzung einer Pflicht resultiert, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist. Für mittelbare Schäden oder solche, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, besteht eine Ersatzpflicht nur, wenn INDU LIGHT oder einer ihrer leitenden Angestellten ein grobes Verschulden trifft. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2)   Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden bei Verletzung des Lebens oder der Gesundheit oder bei zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

 § 9   Schlussbestimmungen

(1)   Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet auch bei Lieferung ins Ausland ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2)   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferungen, Werkleistungen und Zahlungen ist 78586 Deilingen.

(3)   Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrags oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

(Stand: April 2021)

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

$ 1 Geltungsbereich - Vertragsschluss

(1)  Die nachfolgend abgedruckten Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte der INDU LIGHT Produktion & Vertrieb GmbH, Lauterbachstraße 32, 78586 Deilingen, INDU LIGHT Produktion & Vertrieb GmbH, Willi Brundert Str. 3, 06132 Halle/Saale und der INDU LIGHT West Vertrieb GmbH, Schützenwall 30, 48653 Coesfeld.

(2)  Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferung von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform.

$ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(2) An unseren sämtlichen geschäftlichen oder technischen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen und Kalkulationen behalten wir uns Eigentums–, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte vor, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt wurden. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen einschließlich etwaiger Kopien oder Aufzeichnungen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

$ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.

(3) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

(4) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(5)  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

$ 4 Lieferzeiten

(1) Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

(2) Vereinbarte Termine und Fristen sind bindend und verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

(4) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

(5) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.

$ 5 Gefahrübergang - Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

$ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1) Die Annahme der Ware durch uns erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist recht- zeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

$ 7 Produkthaftung - Freistellung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder Mangelbeseitigung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf- bzw. Mangelbeseitigungsmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

$ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

$ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

$ 10 Gerichtsstand - Allgemeines - Schutz vor Rechtsnachteilen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus sämtlichen Vertragsverhältnissen ist 78586 Deilingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen und der etwaigen getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragspartnern durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.

(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Sitz der bestellenden Niederlassung Erfüllungsort. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Das Kollisionsrecht und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
(Stand: Mai 2005)

Fremdfirmenrichtlinie

1. Vorbemerkung:

Als Mitarbeiter des Auftragnehmers sind Sie verpflichtet, Personen- und Sachschaden sowie Brand- und sonstige Gefahren auf unserem Betriebsgelände bzw. auf der Baustelle zu vermeiden.

2. Grundsätze unserer Umweltpolitik:
2.1 Umweltbewusstsein

Wir betrachten den natürlichen Reichtum unserer Umwelt als Grundlage für unsere wirtschaftliche Tätigkeit. Unsere Produkte tragen dazu bei, dass mit den natürlichen Ressourcen schonend und energiesparend umgegangen wird.

Wir wollen mit unserem Handeln dazu beitragen, unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und unsere Umwelt vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Dies beinhaltet u. a. die sparsame und umweltverträgliche Nutzung der eingesetzten Stoffe. Dies sehen wir auch als Verpflichtung gegenüber unseren Mitarbeitern, deren Familien, unseren Geschäftspartnern, dem Gesetzgeber und des heimischen Umfeldes

2.2 Nachhaltigkeit

Wir sind uns bewusst, dass unser Handeln im Einklang mit Ökonomie, Ökologie und mit der Verantwortung für die Gemeinschaft stehen muss, auch mit dem Blick auf zukünftige Generationen. Auf die Gesundheit und die Sicherheit des Menschen, den sparsamen Umgang mit den Ressourcen und die Sauberkeit der Umwelt zu achten, Gesetze und rechtliche Verpflichtungen einzuhalten sind daher Unternehmensgrundsätze.

2.3 Verantwortung

Es ist Aufgabe aller Mitarbeiter, Gefährdungen für den Menschen und die Umwelt zu vermeiden sowie Gesetze und Vorschriften zu Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz strikt einzuhalten. Es ist außerdem Führungsaufgabe, Gefährdungen zu erkennen, sie zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

2.4 Erzeugnisse

Wir entwickeln und fertigen unsere Erzeugnisse nach dem Leitsatz „Sicher – Sauber – Sparsam“. Unsere Erzeugnisse erhöhen die Sicherheit für den Menschen und verringern die Belastungen für die Umwelt, auch bei ihrer späteren Verwertung und Entsorgung.

2.5 Prozesse

Wir gestalten unsere Prozesse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit so, dass Gesundheit und Sicherheit des Menschen Vorrang haben und Einwirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich bleiben. Auf Störfälle sind wir vorbereitet. Auf dieser Basis arbeiten wir mit unseren Lieferanten und Dienstleistern.

2.6 Kontinuierliche Verbesserung

Wir überprüfen regelmäßig unsere Prozesse und unser Verhalten. Wir messen Einwirkungen auf den Menschen und auf die Umwelt. Dadurch erkennen wir Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten und können ein effektives Programm zu Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz gestalten.

3. Vereinbarung

Als Auftragnehmer (AN) haben Sie dafür einzustehen, dass bei Durchführung der Ihnen übertragenen Arbeiten alle sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie und Ihre Aufsichtsführenden, incl. deren Vertreter, sind verpflichtet, die eingesetzten Mitarbeiter über mögliche Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen aus deren Tätigkeiten umfassend zu belehren.

Bei Einsatz von Unterlieferanten verpflichten Sie sich, diese Vorschriften mit ihnen zu vereinbaren und zu überwachen. Sie stellen uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass eines Schadens- oder Störfalles im Rahmen der von Ihnen oder Ihren Unterlieferanten durchzuführenden Arbeiten an uns herangetragen werden und nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Sie haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen aus Anlass von Schadens- oder Störfallen abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen.

Für Schäden, die durch Nichtbeachtung obiger Bestimmungen oder Nichtbeachtung unserer Vorschriften für Fremdfirmen entstehen, trägt der Auftragnehmer die volle Haftung.

4. Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften

Die speziellen auf die Durchführung der Arbeit bezogenen Unfallverhütungs- und Umweltvorschriften sind zu beachten. Diese müssen dem Auftragnehmer bekannt sein. Sicherheitszeichen, Sicherheits- und Hinweisschilder im Betrieb, z.B. Verbots- und Gebotsschilder, Warnschilder, Schilder zur Rettung und Erste Hilfe, sind in den Abteilungen (Standexemplar) einsehbar und zu beachten. Die Sicherheitszeichen dürfen weder verstellt noch entfernt werden. Im Übrigen wird auf folgende DGUV-Vorschriften, Regeln und Informationen verwiesen:

  • DGUV 1 Grundsätze der Prävention
  • DGUV 2 Betriebsarzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • DGUV 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV 38 Bauarbeiten
  • DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
  • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
  • BGI/GUV-I 509 Erste Hilfe im Betrieb,

sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Elektrische Maschinen, Geräte und Leitungen müssen in einem VDE-mäßig einwandfreien Zustand sein. Werden defekte Maschinen usw. festgestellt, werden diese aus dem Verkehr gezogen.

5. Persönliche Schutzausrüstung

Erforderliche Schutzausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Atemschutz usw.) ist von den Fremdfirmen selbst für ihre Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und auf die Benutzungspflicht hinzuweisen.

6. Umgang mit gefährlichen Stoffen

Verwendete gefährliche Stoffe sind nachzuweisen und die betroffenen Mitarbeiter anhand von Sicherheitsdatenblättern/Betriebsanweisungen zu unterweisen. Der sachgemäße und umweltgerechte Umgang damit ist vom verantwortlichen Vorgesetzten des Auftragnehmers zu kontrollieren.

7. Fotografier Verbot

Das Mitbringen von Aufnahmegeräten für Bild und Ton sowie die Benutzung solcher Geräte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.